Autor
Lars
Petrak
15.06.2010
Die Selbstanzeige bietet für Steuerhinterzieher die im Strafrecht
einmalige Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen doch noch
Straffreiheit zu erlangen. Im Zuge des Bekanntwerdens einer Liste mit
Daten deutscher Kunden einer Schweizer Bank waren rund 10.000 solcher
Selbstanzeigen bei den Finanzämtern eingegangen. Dieser massenhafte
Inanspuchnahme hat das politische Berlin aufgeschreckt und Zweifel an
dieser Ausnahmeregel geweckt.
Einerseits bietet die Selbstanzeige nicht nur für den Täter die
Möglichkeit, in die Straffreiheit zurückzukehren. Auch für die Finanzämter
hat eine Selbstanzeige viele Vorteile. Ohne eine solche fehlen oft die
Ermittlungsansätze gegenüber Gehilfen oder Mittätern. Selbst die
Tatentdeckung an sich ist zweifelhaft. Auch ist ohne eine Selbstanzeige
die Aufklärung einer Steuerhinterziehung im Einzelfall deutlich
schwieriger und zeitaufwendiger, was mit Blick auf die Personalressourcen
bei den Finanzbehörden problematisch sein kann. Da vor diesem Hintergrund
nicht alle Steuerhinterzieher ertappt werden würden, wäre auch das
Steueraufkommen entsprechend geringer.
Andererseits ist die Politik der Ansicht, dass die großzügigen Regelungen
der Selbstanzeige der Schwere der Schuld nicht gerecht werden. Es
entspricht nicht dem politischen Willen, dass die Regelungen zur
Selbstanzeige von Steuerhinterziehern quasi als Teil ihrer
Hinterziehungsstrategie missbraucht werden. Hierauf zielt jedenfalls der
Antrag der CDU/CSU- und FDP-Fraktionen „Steuerhinterziehung wirksam und
zielgenau bekämpfen“, welcher am 21.05.2010 auf der Tagesordnung der 24.
Sitzung des Bundestages stand.
Daher soll die wirtschaftliche Belastung für die Steuerhinterzieher
steigen. Die entsprechenden Überlegungen scheinen dahingehend zu gehen,
die Hinterziehungszinsen, welche derzeit lediglich 6% p.a. betragen, zu
erhöhen. Auch soll der Zeitpunkt, bis zu dem eine Selbstanzeige möglich
ist, vorverlegt werden. Nach den Plänen soll diese schon dann nicht mehr
möglich sein, wenn dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung lediglich
zugestellt worden ist.
Erheblich dürfte insbesondere der Plan sein, die Wirksamkeit der
Selbstanzeige davon abhängig zu machen, dass diese allumfassend ist. Ein
„Vergessen“ von anderen Einkünften, bei denen eine Entdeckung derzeit
nicht droht, würde mithin dazu führen, dass die Straffreiheit insgesamt
infrage gestellt wird. Bislang verhält es sich so, dass hinsichtlich der
erklärten Einkünfte Straffreiheit erlangt wird, das Risiko der Bestrafung
wegen Steuerhinterziehung nur noch hinsichtlich der Teile der Einkünfte
fortbesteht, welche noch nicht im Rahmen der Selbstanzeige offengelegt
worden sind. Strafbefreiung soll zukünftig jedoch nur noch denjenigen
gewährt werden, welche alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der
Vergangenheit vollständig offenbaren. Eine Teilselbstanzeige scheidet
mithin aus.
In diesem Zusammenhang hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit
Urteil vom 20.05.2010 (1 StR 577/ 09) bereits Fakten geschaffen. Schon in
der Vergangenheit war die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit Voraussetzung für
eine wirksame Selbstanzeige. Was hierunter genau zu verstehen ist, wurde
gerade in letzter Zeit heftig diskutiert. Der 1. Strafsenat hat nunmehr
Klarheit geschaffen. Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit liegt nur vor,
wenn der Täter vollständige und richtige Angaben macht und nicht nur
diejenigen Sachverhalte offenlegt, deren Entdeckung er befürchtet. Das
Gesetz selbst fordert die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Nur
unter dieser Voraussetzung wird der Täter straffrei.
Unklar bleibt weiterhin, ob hiermit die Vollständigkeit innerhalb einer
Einkunftsart gemeint ist oder aber von diesem Kriterium sämtliche
Einkunftsarten erfasst werden. Nicht klar ist auch, wie zukünftig die
Fälle zu behandeln sind, in denen die Unvollständigkeit der Selbstanzeige
erst Jahre später entdeckt wird.