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Veröffentlichungen

Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften

Auf Grundlage des koordinierten Ländererlasses vom 20.10.2010 und der gesetzlichen Kodifizierung durch Änderungen im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz kann es zu erheblichen Diskussionen bei künftigen Betriebsprüfungen von Kapitalgesellschaften kommen.

Anbei die Gliederung des Artikels mit Beispielsfällen und Lösungen:

I. Einführung

II. Schenkungsteuerliche Behandlung von vGA

  • 1. Über die Beteiligungsquote hinausgehende vGA wird schenkungsteuerpflichtig
  • 2. Vorteilsverrechnung mehrerer vGA
  • 3. Konzernklausel des § 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG n.F.
  • 4. Ermittlung der maßgeblichen Schenkungsteuerklasse und des Freibetrags nach § 15 Abs. 4 ErbStG n.F.
  • 5. Zuwendungen an nahe stehende Personen eines Gesellschafters

III. Schenkungsteuerliche Behandlung von disquotalen Einlagen

  • 1. Bisherige Rechtsprechung des BFH
  • 2. Schenkungsteuerpflicht der disquotalen Einlage nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG n.F.

IV. Verhältnis zwischen den ertrag- und schenkungsteuerlichen Auswirkungen bei vGA

  • 1. Kumulative Steuerbelastung einer vGA
  • 2. Auffassung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung
  • 3. Verfassungsrechtliche Grenzen der kumulativen Steuerbelastung

V. Fazit

Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes?

Kommentar von Lukas Karrenbrock und Lars Petrak zum FG-Urteil der Woche bzgl. möglicher Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuergesetzes

bzgl. der Anwendbarkeit des allgemeinen Gleichheitssatzes des Grundgesetzes bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen, Pachten und Mieten zum steuerlichen Gewerbeertrag.

1. allgemeine Bedeutung

2. Objektsteuerprinzip oder Äquivalenzprinzip

3. Eingriff in die Eigentumsfreiheit und Europäische Menschenrechtskonvention

4. Folgerichtigkeitsgrundsatz

5. Willkürprüfung

6. Empfehlung zur Offenhaltung von Gewerbesteuermessbescheiden (als Grundlagenbescheid des Gewerbesteuerbescheides) , bei denen das Hinzurechnungsvolumen den Freibetrag von EUR 100.000 übersteigt

IFAC - Vertrauen stärken

Internationale Berufsorganisationen setzen sich für die weltweite Harmonisierung der Rechnungslegung und Prüfungsstandards ein. Bei den Standards der Abschlussprüfung ist die International Federation of Accountants alleinführend.

Gliederung:

  • Einführung
  • Entstehung der IFAC
  • Organisatorische Struktur
  • International Standards of Auditing
  • Qualitätssicherung
  • Code of Ethics for Professional Accountants
  • Forum of Firms
  • Fazit

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Im Beispielsfall geht es um die Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als Werbungskosten in einer Einkunftsart bzw. als außergewöhnliche Belastungen.

Da die Kosten als Werbungskosten nicht zu berücksichtigen waren, da sie mit steuerfreien Einnahmen zusammenhingen, war die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen zu prüfen.

Demnach können nach neuer Rechtsprechung die Zivilprozesskosten dann unabhängig vom Gegenstand eines Prozesses als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sein, wenn der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, d.h., wenn ein Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlcih ist wie ein Misserfolg.

Grenzüberschreitende gewerbesteuerliche Organschaft

Im Beispielsfall geht es um das Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft und deren Rechtsfolgen durch die Hinzurechnung von Darlehenszinsen zum Gewerbeertrag als sog. Dauerschuldzinsen.

Auf Grund eines BFH-Urteils vom 09.02.2011 stellt Diplom-Wirtschaftsjurist Karrenbrock die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts bis 2001 und nach 2002 dar.

Auch eine evt. mögliche Übertragung der Rechtsprechung auf die körperschaftsteuerliche Organschaft wird diskutiert sowie der entstandene Zugzwang für Finanzverwaltung und Gesetzgeber.

Veröffentlichung

Maßstäbe setzen - Arbeiten im Netzwerk

Die Vorteile eines organisierten Verbunds beschränken sich nicht nur auf Arbeits- und  Kostenteilung. Vor allem die Qualität des eigenen Dienstleistungsangebots steigt.

Gliederung:

Beispiele für die Qualitätssteigerung:

  • Aus- und Fortbildung
    • Prüfungswesen I
    • Prüfungswesen II
    • Prüfungswesen III
    • Prüfungswesen IV
    • Seminare und Veranstaltungen
  • Mandantenveranstaltungen
  • Expertenwissen
  • Inter-Office-Review
  • Organisationshandbuch
  • Aufbau und Verwaltung von Datenbanken
  • Mandantenrundschreiben
  • Marketing und PR
  • Mitarbeiteraustausch
  • Weitere Arbeitskreise
  • Unabhängikeit gewahrt

Grundlagen der Teilwertabschreibung und Wertaufholung

Sowohl in der steuerlichen Ausbildung und in der Steuerberaterprüfung als auch in der Praxis spielen Teilwertabschreibungen und mit diesen verbundene Wertaufholungen eine gewichtige Rolle. Besonders in der Steuerbilanz ist bei den einzelnen Bilanzpositionen eine differenzierte Behandlungsweise angezeigt. Der nachfolgende Beitrag stellt nach einer kurzen Darstellung des Teilwertbegriffs die grundlegenden Voraussetzungen der steuerlichen Teilwertabschreibung anhand einzelner Bilanzpositionen kritisch dar. Ferner wird hierbei auch auf die Auswirkungen in der Handelsbilanz eingegangen.....

Inhaltsübersicht

I.     Einführung

II.    Teilwertbegriff

III.   Voraussetzungen der Teilwertabschreibung

1. Dauerhaftigkeit der Wertminderung

2. Bewertungszeitpunkt

3. Abgrenzung der Teilwertabschreibung zur Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung

IV.   Teilwertansatz bei einzelnen Bilanzpositionen

1. Abnutzbares Anlagevermögen

2. Nichtabnutzbares Anlagevermögen

3. Beteiligungen

4. Finanzanlagen im Übrigen

5. Umlaufvermögen

V.    Wertaufholungsgebot

VI.   Verhältnis zwischen Steuer- und Handelsbilanz

VII.  Zusammenfassung

Vernetzt zum Erfolg

Kein Freiberufler ist durch die globale Ausrichtung der Unternehmen so stark betroffen wie der Wirtschaftsprüfer. Den gestiegenen Anforderungen wird er häufig nur im Netzwerk gerecht....

 

Giederung:

  • Einleitung
  • Nationales HLB Netzwerk
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts
    • Finanzielle Aspekte
  • Internationales HLB Netzwerk
    • Organisationsstruktur
    • Aufgaben des Executive Office
Steuern und Recht

Interview: Die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten ist verfassungswidrig

Der Ansatz einer zumutbaren Belastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewönliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) ist verfassungswidrig. Diese Meinung vertritt Lars M. Petrak. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht aus der Kanzlei Dienst, Schneider & Partner GbR aus Koblenz, in der Fachzeitschrift "Deutsches Steuerrecht" (12/2011, Seite 552ff).  Anlass für den WISO-SteuerBrief, Herrn Petrak zu fragen, wie er zu dieser Erkenntnis gelangt ist und wie betroffene Steuerzahler ihre Rechte jetzt wahren können.....

Zwei Seiten einer Medaille

Die Kooperation mit anderen Wirtschaftsprüfern kann für den einzelnen ausgesprochen vorteilhaft sein. Gleichwohl besteht die Gefahr, von der Prüfung ausgeschlossen zu werden.

Gliederung:

  • Begriffsbestimmung
  • Defintion im Handelsrecht
  • Kundmachung im Berufsregister
  • Transparenzbericht
  • Unabhängigkeit im Prüfernetzwerk
  • Gemeinsame Haftung
  • Probleme der Netzwerksdefintion
  • Kooperation zur Qualitätsssicherung

Erfassung von Krankheitsaufwendungen (der Basisversorgung) nur oberhalb einer zumutbaren Belastung gemäß § 33 EStG?

Durch die Rechtsprechung des BVerfG wird zunehmend auch der Steuergesetzgeber in die Pflicht genommen, das Steuerrecht folgerichtig am Sozialhilferecht orientiert auszugestalten. Jedoch finden die zahlreichen Zuzahlungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und nicht abgedeckte Krankheitskosten, wie etwa Zahnersatz, im Regelfall keine Berücksichtigung bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Die Autoren zeigen, dass auch diese Aufwendungen ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge vollständig das zu versteuernde Einkommen mindern müssen. Die derzeitige Regelung nach § 33 EStG mit Anrechnung einer scheinbar „zumutbaren Belastung“ ist verfassungswidrig.

in DStR 12/2011, S. 552ff.

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Quellensteuer im EU-Ausland: Änderungen beachten

Im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie steigt der Quellensteuersatz in Ländern ohne automatische Kontrollmitteilungen ab dem 1.7.2011 von derzeit 20 % auf 35 %. Demzufolge sollte in Erwägung gezogen werden, der ausländischen Bank die Erlaubnis zur Übersendung von Kontrollmitteilungen ohne Steuerabzug zu erteilen.

Hintergrund: Seit Mitte 2005 tauschen die EU-Staaten und wichtige Drittstaaten Kontrollmitteilungen über Kapitalerträge aus. Somit erhalten die deutschen Finanzbehörden Kontrollmitteilungen, wenn in Deutschland ansässige steuerpflichtige Einzelpersonen im Ausland Zinseinnahmen erzielt haben.

Einige Länder verzichten auf Kontrollmitteilungen und setzten die Richtlinie durch einen anonymen Steuerabzug um. Länder, die die Quellensteuer anwenden sind z.B. Luxemburg, Österreich, die Schweiz und Liechtenstein.

Die EU-Quellensteuer kann über die Anlage KAP bei der Steuererklärung angegeben werden und wird auf die Abgeltungsteuer angerechnet.
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Finanzklemme - Mittelstand ist weiter in Gefahr

Trotz der aktuell guten Stimmung und der positiven Zahlen vieler Unternehmen in den letzten beiden Quartalen ist die schwerste Wirtschaftskrise in der Geschichte Deutschlands für viele Mittelständler noch längst nicht ausgestanden. Davon zeugen nicht nur die aktuellen Insolvenzzahlen in Deutschland. Die Finanzwirtschaft stockt derzeit noch immer durch ihre eigenen Schwierigkeiten und bremst damit auch den Aufwärtstrend, den die Industrie mit vernünftiger Begleitung durch die Kreditinstitute durchaus schaffen könnte.....

aus www.mittelstandsdialog.de

Mezinárodní danové vztahy mezi Ceskou republikou a Spolkovou republikou Nemecko

Titel des Aufsatzes: Mezinárodní danové vztahy mezi Ceskou republikou a Spolkovou republikou Nemecko (Internationale Steuerbeziehungen zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland)

Zeitschrift: e-Bulletin - Komory danových poradcu Ceské republiky (Zeitschrift der tschechischen Steuerberaterkammer)
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Pressemeldungen

Umsatzsteuer im Hotel- und Gastronomiegewerbe

Für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomie-Gewerbe gilt seit dem 1.1.2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Aufgrund zahlreicher Abgrenzungsprobleme hat das Bundesfinanzministerium nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, auf das in der Praxis schon händeringend gewartet wurde. Folgende Ausführungen sind besonders relevant:

Für die zeitliche Anwendung der Neuregelung kommt es allein auf das Ende der Beherbergungsleistung an. Das heißt: Endet die jeweilige Leistung nach dem 31.12.2009, unterliegt sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Begünstigt ist auch die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen. Als kurzfristige Beherbergung gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

Die Leistungen müssen unmittelbar der Beherbergung dienen. Somit unterliegen z.B. auch die folgenden Leistungen dem Steuersatz von 7 %:
•    die Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln,
•    der Stromanschluss sowie
•    die Reinigung und der Weckdienst.

Sofern es sich um untypische Nebenleistungen zur Beherbergung handelt, gilt der Regelsteuersatz von 19 %. Dazu zählt das BMF u.a. die folgenden Leistungen:
•    Überlassung von Tagungsräumen,
•    Parkplatzgebühren,
•    Verpflegungsleistungen (Frühstück, Halb-/Vollpension und All-inklusive),
•    Getränke aus der Minibar,
•    Kosten für Telefon, Internet und „pay per view“,
•    Transport zum bzw. vom Bahnhof/Flughafen,
•    Überlassung von Sportgeräten- und anlagen sowie
•    Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern     (Wellnessangebote).

Aus Vereinfachungsgründen dürfen in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen (z.B. Frühstück und Garagengebühren) in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. Business-Package) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden. Es wird nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

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BGH und Berlin: Hohe Hürden für die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Die Selbstanzeige bietet für Steuerhinterzieher die im Strafrecht einmalige Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen doch noch Straffreiheit zu erlangen. Im Zuge des Bekanntwerdens einer Liste mit Daten deutscher Kunden einer Schweizer Bank waren rund 10.000 solcher Selbstanzeigen bei den Finanzämtern eingegangen. Dieser massenhafte Inanspuchnahme hat das politische Berlin aufgeschreckt und Zweifel an dieser Ausnahmeregel geweckt.

Einerseits bietet die Selbstanzeige nicht nur für den Täter die Möglichkeit, in die Straffreiheit zurückzukehren. Auch für die Finanzämter hat eine Selbstanzeige viele Vorteile. Ohne eine solche fehlen oft die Ermittlungsansätze gegenüber Gehilfen oder Mittätern. Selbst die Tatentdeckung an sich ist zweifelhaft. Auch ist ohne eine Selbstanzeige die Aufklärung einer Steuerhinterziehung im Einzelfall deutlich schwieriger und zeitaufwendiger, was mit Blick auf die Personalressourcen bei den Finanzbehörden problematisch sein kann. Da vor diesem Hintergrund nicht alle Steuerhinterzieher ertappt werden würden, wäre auch das Steueraufkommen entsprechend geringer.

Andererseits ist die Politik der Ansicht, dass die großzügigen Regelungen der Selbstanzeige der Schwere der Schuld nicht gerecht werden. Es entspricht nicht dem politischen Willen, dass die Regelungen zur Selbstanzeige von Steuerhinterziehern quasi als Teil ihrer Hinterziehungsstrategie missbraucht werden. Hierauf zielt jedenfalls der Antrag der CDU/CSU- und FDP-Fraktionen „Steuerhinterziehung wirksam und zielgenau bekämpfen“, welcher am 21.05.2010 auf der Tagesordnung der 24. Sitzung des Bundestages stand.

Daher soll die wirtschaftliche Belastung für die Steuerhinterzieher steigen. Die entsprechenden Überlegungen scheinen dahingehend zu gehen, die Hinterziehungszinsen, welche derzeit lediglich 6% p.a. betragen, zu erhöhen. Auch soll der Zeitpunkt, bis zu dem eine Selbstanzeige möglich ist, vorverlegt werden. Nach den Plänen soll diese schon dann nicht mehr möglich sein, wenn dem Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung lediglich zugestellt worden ist.

Erheblich dürfte insbesondere der Plan sein, die Wirksamkeit der Selbstanzeige davon abhängig zu machen, dass diese allumfassend ist. Ein „Vergessen“ von anderen Einkünften, bei denen eine Entdeckung derzeit nicht droht, würde mithin dazu führen, dass die Straffreiheit insgesamt infrage gestellt wird. Bislang verhält es sich so, dass hinsichtlich der erklärten Einkünfte Straffreiheit erlangt wird, das Risiko der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nur noch hinsichtlich der Teile der Einkünfte fortbesteht, welche noch nicht im Rahmen der Selbstanzeige offengelegt worden sind. Strafbefreiung soll zukünftig jedoch nur noch denjenigen gewährt werden, welche alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbaren. Eine Teilselbstanzeige scheidet mithin aus.

In diesem Zusammenhang hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 20.05.2010 (1 StR 577/ 09) bereits Fakten geschaffen. Schon in der Vergangenheit war die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige. Was hierunter genau zu verstehen ist, wurde gerade in letzter Zeit heftig diskutiert. Der 1. Strafsenat hat nunmehr Klarheit geschaffen. Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit liegt nur vor, wenn der Täter vollständige und richtige Angaben macht und nicht nur diejenigen Sachverhalte offenlegt, deren Entdeckung er befürchtet. Das Gesetz selbst fordert die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Nur unter dieser Voraussetzung wird der Täter straffrei.

Unklar bleibt weiterhin, ob hiermit die Vollständigkeit innerhalb einer Einkunftsart gemeint ist oder aber von diesem Kriterium sämtliche Einkunftsarten erfasst werden. Nicht klar ist auch, wie zukünftig die Fälle zu behandeln sind, in denen die Unvollständigkeit der Selbstanzeige erst Jahre später entdeckt wird.
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Pressemeldungen

Werbungskosten: Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte

Werbungskosten in Form von Reisekosten können nach den Lohnsteuerrichtlinien bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit anfallen. Diese umfassen neben Fahrtkosten (bei PKW-Nutzung 0,30 € je gefahrenen Kilometer), Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.

Eine Auswärtstätigkeit liegt vor allem dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb der Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird.

In einem ausführlichen Schreiben äußert sich die Oberfinanzdirektion Münster zum Begriff der  „regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern“. Hierbei werden drei Themenbereiche abgegrenzt, Besonderheiten aufgezeigt und zahlreiche Beispiele gegeben. Nachfolgend die Grundsätze im Überblick:

•    Sucht ein Arbeitnehmer eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. durchschnittlich an einem Arbeitstag je Arbeitswoche auf, liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte vor. Auf die Art, den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht an. Sofern die betriebliche Einrichtung nicht an 46 Arbeitstagen im Jahr aufgesucht wird, dies im Vorfeld jedoch geplant war, handelt es sich dennoch um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte selbst dann vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte an mindestens 46 Tagen aufgesucht hat, obwohl dieser Umfang nicht geplant war.
•    Sofern der Arbeitnehmer in einer Einrichtung eines Dritten eingesetzt wird, wird diese grundsätzlich nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist.
•    Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten auch bei vorübergehender Abwesenheit wegen einer Aus- oder Fortbildung. Daher wird die Bildungseinrichtung selbst dann nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn sie - wie vom Bundesfinanzhof entschieden - längerfristig über vier Jahre aufgesucht wird.

Fazit:  Liegt für den Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ vor, entfällt die Möglichkeit der Geltendmachung von Reisekosten als Werbungskosten. Es kommen in diesem Fall lediglich die Fahrtkosten (bei PKW-Nutzung mit 0,30 €  je Entfernungskilometer als Werbungskosten zum tragen.

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Beim Finanzgericht: Der Fachanwalt als notwendiger Lotse?

Der Prozess beim Finanzgericht unterliegt eigenen Regeln. Auch wenn es zunächst nicht so aussehen mag, ist ein Fachanwalt für Steuerrecht nicht nur der richtige, sondern vielmehr der notwendige Lotse, um die häufig unterschätzten, in der Praxis jedoch erheblichen Klippen des Finanzgerichtsprozesses erfolgreich umschiffen zu können.

Grundsätzlich besteht beim Finanzgericht kein anwaltlicher Vertretungszwang. Das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht haben die Richter darauf hinzuwirken, dass Formfehler vermieden, sachdienliche Anträge gestellt, Unklarheiten beseitigt oder fehlende Sachverhaltsangaben ergänzt werden. Und anders als man es bei Zivilprozessen häufig anlässlich von Sammelterminen erlebt, nimmt sich das Finanzgericht zur Erörterung jeden Falles ausreichend Zeit.
 
Diese Sicherheit ist jedoch trügerisch.

Zunächst gibt es hier kein weiteres Berufungsverfahren. Das Finanzgericht ist die einzige Tatsacheninstanz. Dort gemachte Fehler führen fast immer auch zum Verlust des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhof. Die Revision ist zudem die Ausnahme, denn nicht immer lässt das Finanzgericht diese zu. Die Revision dann über eine Nichtzulassungs-beschwerde zu erzwingen, ist statistisch gesehen wenig erfolgsversprechend. Mithin ist das Finanzgericht in der Praxis für den Steuerpflichtigen in den meisten Fällen die erste und zugleich die letzte Instanz der gerichtlichen Überprüfung eines Tatsachensachverhaltes.

Zudem muss gesehen werden, dass für das Urteil immer der dargelegte Sachverhalt maßgeblich ist. Aufgrund der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen muss dieser zunächst den maßgeblichen Sachverhalt selbst darstellen, während das Finanzgericht weitere Sachverhaltsermittlungen nur anstellen muss, wenn dies konkret und mit substantiierten Beweisanträgen verlangt wird.

Schon deswegen ist es notwendig, dass der stritte Sachverhalt durch einen erfahrenen Steuerjuristen sowohl im Vorfeld der mündlichen Verhandlung als auch in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen und gegenüber dem Gericht verteidigt wird. Selbst Steuerberater und Wirtschaftsprüfer scheitern hierbei häufig. Zwar im materiellen Steuerrecht sehr kompetent, fehlt die Erfahrung vor den Prozessgerichten. Dies gilt gerade mit Blick auf den mündlich und streitig geführten Diskurs mit der in voller Besetzung tagenden Richterbank während der Verhandlung.

Sind im Übrigen Beweisanträge gestellt, muss darauf geachtet werden, dass man in der mündlichen Verhandlung in keinen Rügeverzicht hineinläuft. Die Revision kann dann nicht mehr auf die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gestützt werden. Hier muss er Prozessvertreter rechtzeitig handeln. Am Ende des Prozesses ist schließlich besonderes Augenmerk auf die Kostenentscheidung zu legen. Klagerücknahme oder Erledigtenerklärung? Auch hier lauern nochmals Fallstricke, welche der im Finanzgerichtsprozess erfahrene Fachanwalt für Steuerrecht kennt.
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Persönliche Haftung wegen Widerruf von Lastschrift durch den Insolvenzverwalter

Häufig geben Geschäftsführer einer GmbH dem Finanzamt eine Lastschriftermächtigung zwecks Einzugs der laufenden Umsatz- und Lohnsteuerverbindlichkeiten der Gesellschaft. Die vorläufigen Insolvenzverwalter wiederum nutzen in letzter Zeit verstärkt ihre vom Gesetz und der Rechtsprechung eingeräumte Möglichkeit, diesen Lastschrifteinzug der Umsatz- und Lohnsteuer zu widerrufen. Die Widerrufsmöglichkeit kann für einen vergangenen Zeitraum von bis zu 18 Wochen bestehen. Folge ist, dass die der Finanzkasse gutgeschriebenen Beträge zurückgebucht werden und somit die Insolvenzmasse angereichert wird.

Dieses Handeln des vorläufigen Insolvenzverwalters stellt nunmehr aufgrund der derzeit gängigen Praxis der Finanzverwaltung für den Geschäftsführer ein erhebliches persönliches Risiko dar. Die Finanzämter versuchen nämlich, den Geschäftsführer für den durch den Widerruf der getätigten Lastschrifteinzüge entstandenen Steuerausfall gem. der §§ 34,69 AO persönlich in Haftung zu nehmen.

Es ist daher bereits im Vorfeld einer möglichen Krise proaktiv darüber nachzudenken, der Finanzverwaltung statt einer Einzugsermächtigung einen Abbuchungsauftrag zu geben, auch wenn letzterer Gebühren bei den Banken kostet.

Sofern die Insolvenzreife jedoch bereits eingetreten ist, sollten die Lastschriften grundsätzlich nicht einfach „schnell“ genehmigt werden, da dies wiederum eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Insolvenzmasse auslösen kann. In diesem Fall bleibt nur die Verteidigung gegen den Haftungsanspruch der Finanzverwaltung. Hierbei bestehen gute Aussichten, zusammen mit einem erfahrenen Fachanwalt für Steuerrecht eine Haftung abzuwehren.

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Kapitalerträge richtig melden: Wer muss die Analge KAP angeben und wer nicht

Im Zusammenhang mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung stellt sich die Frage, ob eine Anlage KAP abgegeben werden soll bzw. abgegeben werden muss.
 
Seit 2009 führen Banken und Finanzinstitute auf Zinserträge und andere Gewinne aus Kapitalanlagen pauschal 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge damit abgegolten und die Anlage KAP muss bei der Steuererklärung nicht eingereicht werden.

Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen. Liegen die Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag (bei Einzelpersonen beträgt dieser 801 EUR und bei Verheirateten 1.602 EUR) besteht eine Erklärungspflicht insbesondere dann, wenn kein Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt ist. Das ist beispielsweise der Fall bei Auslandskonten und -depots, Zinsen aus Privatdarlehen und Steuererstattungszinsen. Eine Anlage KAP ist auch dann mit der Steuererklärung abzugeben, wenn keine Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer beim jeweiligen Kreditinstitut also nicht gestellt worden ist. Ehegatten müssen ab 2009 jeweils eine eigene Anlage KAP einreichen.

Zum anderen gibt es Fälle, in denen ein Veranlagungswahlrecht besteht. Steuerpflichtige sollten die Anlage KAP vor allem dann abgeben, wenn kein oder ein zu geringer Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde. Eine weitere Variante ist die neue Möglichkeit, auf der Anlage KAP die Günstigerprüfung zu beantragen. Dies lohnt sich, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt. Voraussetzung ist allerdings, dass auf der Anlage KAP sämtliche Kapitalerträge erklärt werden.

Hinweis der OFD Koblenz: Der Steuersatz liegt in der Regel unter 25 %, wenn das zu versteuernde Einkommen von rund 15.000 EUR bei Einzelpersonen und rund 30.000 EUR bei Verheirateten nicht überschritten ist.

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Nach der Selbstanzeigenwelle rollt nun die Steuerfahndung an

Im Zusammenhang mit dem Kauf von Daten deutscher Bürger, welche im Verdacht stehen, in der Schweiz über unversteuertes Vermögen zu besitzen, ist es in den vergangenen Wochen zu einer großen Anzahl von Selbstanzeigen gekommen. Viele Betroffene haben ihr Heil in der Flucht nach Vorne gesucht und diese Möglichkeit genutzt. Schließlich bietet die Selbstanzeige die einzigartige Möglichkeit, straffrei in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren.

Mittlerweile wurde die angekaufte Steuer-CD ausgewertet und die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft hat rund 1.100 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Insgesamt soll es sich um ein Anlagevermögen von 1,2 Mrd. Euro handeln, welches in der Schweiz vor den deutschen Steuerbehörden versteckt worden sein soll. Die Finanzbehörden erhoffen sich nach dem finanziellen Segen durch die Selbstanzeigen noch weitere 400 Mio. bis 500 Mio. Euro zusätzlicher Einnahmen. Verfahren gegen Steuerpflichtige aus anderen Bundesländern hat die Staatsanwaltschaft in Düsseldorf nach dorthin abgegeben. Schwerpunktmäßig soll der Süden und der Westen der Republik betroffen sein;  wie der Presse zu entnehmen ist, sind aber auch Bürger aus Rheinland-Pfalz im Visier der Steuerfahndung.

Diesen droht nun unangenehmer Besuch von der Steuerfahndung. Der Illusion, dass es schon nur die Anderen treffen wird und man selbst verschont bleibt, sollte schnell ad acta gelegt werden. Auch wenn eine Selbstanzeige nunmehr häufig zu spät kommen wird, da die Tat bereits entdeckt sein wird, sollte weiter über eine freiwillige Nacherklärung nachgedacht werden, welche dann wie ein „Geständnis“ und zumindest bei der Festsetzung der Strafhöhe mildernd wirken kann.

Kommt der Ernstfall und die Steuerfahnder stehen vor der Tür, heißt es Ruhe bewahren. Spätestens jetzt ist es für eine Selbstanzeige zu spät. Die Durchsuchung selbst kann man nun nicht mehr verhindern. Schweigen ist nunmehr oberstes Gebot. Auch wenn die Versprechen der durchaus freundlich auftretenden Fahnder noch so verlockend klingen, sind Erklärungen zur Sache zu vermeiden. Einlassungen können später noch abgegeben werden und voreilige Äußerungen verschlechtern die Position nur. Auch der Steuerberater sollte nicht von der Schweigepflicht entbunden werden.

Da man als Betroffener der akuten Situation der Durchsuchung emotionalem Stress und Druck ausgesetzt ist, ist es notwendig, einen Rechtsanwalt als Verteidiger und distanzierten objektiven Dritten so schnell wie möglich hinzuziehen. Hieran kann einen die Steuerfahndung auch nicht hindern. Der größte Vorteil der Steuerfahnder ist die Schockwirkung. Aber alleine der Verteidiger kann von der Fahndung nicht unter Druck gesetzt werden und ist schon deswegen der bessere Gesprächspartner.

Bis zum Eintreffen des Steuerstrafrechtsverteidigers sollte man sich die Dienstausweise zeigen und den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen. Der Umfang der Durchsuchung ist zu prüfen, um eine Kopie des Durchsuchungsbeschlusses zu bitten. Werden bestimmte, benannte Unterlagen gesucht, sollten diese übergeben werden, um Zufallsfunde zu vermeiden. Häufig werden die Fahnder auch dazu überredet werden können, auf den Rechtsanwalt zu warten. Verweigern diese sich einer entsprechenden Bitte, sollten die Fahnder bei der Durchsuchung nicht alleine gelassen werden, ohne diese jedoch an ihrer Arbeit zu hindern. Auch hier gilt es, Ruhe zu bewahren. Die Fahndung ist nicht zimperlich und macht auch vor Intimbereichen nicht halt. Finden die Fahnder Unterlagen, ist auf einer Beschlagnahme zu bestehen. Auf keinen Fall sollten gefundene Unterlagen freiwillig herausgegeben werden.
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Gemischt veranlasste Reisen: Bundesfinanzhof kippt Aufteilungsgebot

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in einem Grundsatzbeschluss seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen geändert. Dies hat zur Folge, dass Aufwendungen für beruflich und privat veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können....





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Voranmeldung: elektronische Abgabe der USt-voranmeldung grundsätzlich verpflichtend

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Umsatzsteuer-Voranmeldungen seit 2005 grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln sind.....


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Fortbildungsreisen und Sprachkurse im Ausland

Für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausländische Bildungsreisen sind zwei aktuelle FG-Entscheidungen von Bedeutung....


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Pressemeldungen

Schwarzgeldkonten in der Schweiz - Der Staat macht Jagd auf Steuersünder-

Die Berichterstattung in den Medien in den letzten Tagen hat es erneut bewiesen, dass der Staat den Druck auf Steuersünder erhöht. Obwohl am Anfang heftig gestritten wurde, ist es nunmehr wohl beschlossene Sache, dass der Staat die ihm angebotenen Daten über Bankdaten von deutschen Bundesbürgern, welche Geld auf Schwarzgeldkonten in der Schweiz angelegt haben, käuflich erwerben wird. Ob dies der Staat darf oder nicht, ist eine rechtspoltische Diskussion, dem aktuell betroffenen Steuersünder nützt sie wenig.....
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Großverdiener im Visier des Finanzamtes

Unternehmen kennen das Prozedere von Betriebsprüfungen schon lange. Regelmäßig führen Finanzämter nämlich bei Unternehmen landläufig sogenannte Betriebsprüfungen durch, um die steuerlichen Verhältnisse zu ermitteln und die abgegebenen Steuererklärungen zu prüfen. Ziel ist die  gleichmäßige und gesetzmäßige Steuerfestsetzung. Das Gesetz selbst spricht im Übrigen nicht von Betriebsprüfung, sondern von Außenprüfung. Es mag manch Steuerpflichtigen vielleicht verwundern, dass künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch bei ihm solche Außenprüfungen durchgeführt werden können, obgleich er eigentlich kein Unternehmen im eigentlichen Sinne ist. .....
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Pressemeldungen

Pensionsrückstellung im Krisenfall: Geschäftsführende Gesellschafter sollten aufpassen

Ist die finanzielle Lage angespannt, vereinbaren Kapitalgesellschaften mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern oftmals eine Herabsetzung der laufenden Bezüge. Besteht daneben noch eine Pensionszusage, ist aber Vorsicht geboten, da das Risiko der steuererhöhenden Auflösung der Pensionsrückstellung droht....


Vorträge

Zur aktuellen wirtschaftlichen Lage des Mittelstandes – Gibt es eine Kreditklemme?

Vortrag anlässlich des Beiratssitzung der LRP am 18.06.2009

Inhaltsverzeichnis
0.Ausgangslage
- weltweite Wirtschaftskrise
- Verlauf der Krise
- Kreditklemme
- politische Rahmenbedingungen
- Steuern
- Bilanzen 2008

1. Situation in einzelnen Branchen

2. Bankenlandschaft aus Sicht des Mittelstandes
 - braucht man Landesbanken?

3. Mittelständische Finanzierung in der Krise
- Eigenkapital - Thesaurierung ? Zuführung?
- Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- klassische Bankfinanzierung
- Alternative Finanzierungsalternativen
- Zurückhaltung der Kreditversicherer

4. Kreditklemme – ja oder nein ?
- in einzelnen Branchen
- Geldillusion in der Umlauffinanzierung
- Konditionengestaltung schlägt auf Zinsquote
- angebotsinduzierte Marktschwächen
- Wertverfall der Assets

5. Materialien
- divers

für weitere Informationen:
Prof. Dr. W. Edelfried Schneider, Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
geschäftsführender Partner der Dr. Dienst & Partner GmbH & Co. KG,
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz
Tel: +49 261 4066-192; Fax: +49 261 4066-190
e-Mail:
Vorträge

Digitale Signatur und steuerrechtliche Anforderungen im europäischen Kontext (Cross Border)

Vortrag anlässlich des Kongresses der "Deutsche Kongress" in Frankfurt am 16.06.2009 zum Themengebiet "Das elektronische Rechnungswesen" für Verantwortliche aus Einkauf und Finanzen

Inhaltsangabe der umfänglichen Vortragspräsentation:
Anforderungen an digitale Signaturen
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Digitale Signatur im Umsatzsteuerrecht
Digitale Signaturen im Steuerrecht anderer EU-Mitgliedstaaten
Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen nach dem Steuerbürokratieabbaugesetz

für weitere Informationen:
Dr. Julia Schneider, Wirtschaftsprüferin / Steuerberaterin
Prokuristin/Kommanditistin der Dr. Dienst & Partner GmbH & Co. KG,
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz
Tel: +49 261 4066-192; Fax: +49 261 4066-190
e-Mail:
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Veröffentlichung

Die Regelungskonzeption des § 11 Abs. 2 BewG-E und das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes

Die Regelungskonzeption des § 11 Abs. 2 BewG-E und das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes, in Die Wirtschaftsprüfung, Heft 21 / 2008, Seiten 1032-1037

Nachstehend wird das Inhaltsverzeichnis wiedergegeben.

  • 1. Einführung
  • 2. § 11 Abs. 2 BewG-E i.V. mit § 5 AntBVBewV
  • 3. Kapitalisierungsfaktor
  • 4. Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG
  • 5. § 11 Abs. 2 BewG-E und das Bestimmtheitsgebot
  • 5.1. § 11 Abs 2 BewG-E als Kannvorschrift
  • 5.2. Das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot
  • 5.2.1. Bestimmheitskriterien
  • 5.2.2. Der Kapitalisierungszinssatz als unbestimmter Rechtsbegriff
  • 5.2.3. Ermessen des Verordnungsgebers
  • 5.2.4. Lösungsansätze
  • 6. Zusammenfassung
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Steuern und Recht

"Compliance und Steuern: Praxistipps zur Vermeidung wirtschaftlicher Risiken"

 Nachstehend wird das Inhaltsverzeichnis wiedergegeben:

1. Compliance und Steuern
a) Begriffsbestimmung
b) Verantwortlichkeit der Unternehmsleitung und Aufgabe der Corporate Compliance

2. Wirtschaftliche Risiken aus dem Bereich des Steuerrechts
a) Ausgewählte Tatbestände des Strafgesetzbuches
b) Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten der Abgabenordnung
c) Besondere Haftungstatbestände des Steuerrechts
d) Steuerliche Nebenleistungen
e) Compliance im internationalen Zusammenhang
f) Interne und externe Kosten aus der Befolgung steuerrechtlicher Vorschriften

3. Wesentliche Merkmale eines Compliance-Management-Systems und deren beispielhafte Erläuterung
a) Risikoanalyse
b) Information und Kommunikation
c) Kontrollumfeld und Kontrollaktivitäten
d) Überwachung
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Steuern und Recht

Durchgriffshaftung auf den GmbH-Gesellschafter aufgrund Unterkapitalisierung ?

Nachstehend wird das Inhaltsverzeichnis wiedergegeben.
I. Einführung

II. Die beschränkte Haftung: Zweck und Grundsätze des Trennungsprinzips
1. Das Trennungsprinzip ( § 13 Abs. 2 GmbHG)
2. Das Stammkapital als Haftungsfonds ( § 5 GmbHG)
3. Wertigkeit der Haftungsbeschränkung

III. Die Durchgriffshaftung im Allgemeinen

IV. Tatbestände der Durchgriffshaftung in der Rechtsprechung
1. Besonderer persönlicher Verpflichtungsgrund
2. Vermögensvernichtung
3. Existenzvernichtender Eingriff
V. Durchgriffshaftung bei materieller Unterkapitalisierung?
1. Rechtsmissbräuchliche Gründung
2. Unterkapitalisierung durch treuwidriges Verhalten

VI. § 826 BGB

VII. Durchgriffshaftung in der Krise der Gesellschaft
1. Rechtfertigung eines Haftungsdurchgriffs
2. Vorrausetzungen
a.  Krise und materielle Unterkapitalisierung
b. Kenntnis des Gesellschafters

VIII. Zusammenfassung    
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Vorträge

Die Qualitätssicherung aus der Sicht einer mittelständischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Vortrag beim Münsteraner Gesprächskreis: Rechnungslegung und Prüfung  
Steuern und Recht

„Steuerwirksame Berücksichtigung von Verlusten bei teilfertigen Bauaufträgen“

Nachstehend wird das Inhaltsverzeichnis wiedergegeben
1.Einleitung
2.Sachverhalt und Urteil der Vorinstanz
3.Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.09.2005
3.1. Vertragsnatur und sich hieraus ergebende Fragen für die Bilanzierung
3.2. Umlaufvermögen
3.3 Maßgeblichkeit des Teilwerts
3.4. Maßgeblichkeit der Methode der retrograden Bewertung
3.5. Verhältnis des Teilwerts zur Drohverlustrückstellung
4.Berücksichtigung des gesamten aus einem Bauvorhaben drohenden Verlustes
5.Würdigung und Zusammenfassung

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